„Flüchtlinge“ – und kein Ende der Bürger-Verarschung in Sicht

  1. Obrigkeit und Medien nennen alles undifferenziert „Flüchtlinge“ – von vergewaltigenden Fikilanten bis zu „Fachkräften, Ingenieuren und Herzchirurgen“, vom Bürgerkriegsopfer bis zum IS-Schläfer, vom religiös verfolgten Christen bis zum ´Go-West´-Goldgräber. Warum?
  2. Man spricht von morgens bis abends in der Talkshow von „Integration“, obwohl doch zunächst einmal das Bleiberecht zu klären wäre! Dieses steht – schon nach offizieller Lesart – höchstens 30% zu (1 bis 2% Asyl, der Rest ´subsidiärer Schutz´ für Bürgerkriegsflüchtlinge). Nach Auffassung namhafter Verfassungsrechtler sind es de jure: 0% – in Worten: Null – weil alle auf dem Landweg über sichere Transitstaaten wie etwa Österreich kommen (Art 16a Absatz 2 GG)!
  3. „Asyl“ und – erst recht(!) – „subsidiärer internationaler Schutz“ sind von ihren Grundgedanken her zeitlich begrenzt. Sie sind also etwas völlig anderes als unreglementierte Masseneinwanderung oder großspurige „Neuansiedlung“!
  4. Hunderte Gewalttäter, die vor der mazedonischen Grenze – wie gestern – mit Rammböcken die Grenzzäune stürmen, Steine auf Polizistenketten werfen und hierbei ihre(?) Kinder als Schutzschild(!) und Daumenschrauben der moralischen Erpressung benutzen,  Bahngleise stundenlang blockieren etc., müßten doch Beleg genug dafür sein, dass dieser pauschale Willkommenswahnsinn nicht nur rechts- und verfassungswidrig ist, sondern sich in jeder Hinsicht FATAL auswirken kann. Die Folgen werden nicht beherrschbar sein. Jedenfalls nicht ohne Einsatz der Bundeswehr im Inneren – aber wer will das schon? Die Grünen?! Oder die „Liberalen“ von der FDP?https://www.facebook.com/ZeitimBild/videos/vb.182146851877/10153855530676878/?type=2&Theater

    Mir wäre es lieber, man würde unsere ´Verteidigungsarmee´ dort einsetzen, wo man sie braucht: Bei der Sicherung der Außengrenzen gegen widerrechtlich eindringende Invasoren! Ist das nicht der primäre Sinn jedes Militärhaushalts? Nein? Dann würde ich vorschlagen, ihr löst den teuren Laden auf und verteilt die freiwerdenden Milliarden auf UN-Flüchtlingslager!

    Für Griechenland gilt das erst recht: Wenn die Griechen mit ihrem überproportionalem Militärhaushalt auf der Ägäis den Anfängen gewehrt und a´ la Australien die Schlauchboote freundlich lächelnd, aber konsequent zur türkischen Grenze zurückgebracht hätten („no way“!) , hätten wir den Schlamassel jetzt gar nicht! (Sie hätten natürlich den zu erwartenden ´Menschenwürde´-Urteilen von EuGMR und EuGH, die sich schon Italien zu Lampedusa eingefangen hatte, gelassen entgegensehen müssen, so what? Interessierte sich Orban dafür? Interessiert sich irgendwer dafür? Hat sich jemals irgend eine Regierung für EU-Recht oder die lächerlichen Blockwarte von der „Kommission“ interessiert, solange Deutschland zahlt?!)
  5. Ständig wird auf allen Kanälen in ritualisierter Form die „Lage der Flüchtlinge“ beleuchtet, vorwärts, rückwärts, seitwärts, mal mehr, mal weniger intelligent: Talkshows als postmoderner ´Gottesdienst´.
    Hingegen wird die Situation einheimischer Bürger vorsätzlich ausgeblendet. Weder deren ökonomische Ausplünderung, noch die Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit, die man mit der Willkommenshysterie heraufbeschwört, scheinen beachtlich. Wer diese bornierte Einseitigkeit kritisiert, dem wird neuerdings „Neid“ vorgeworfen. Sind wir im Kindergarten hier?! Man beleidigt unsere Intelligenz!
  6. Da brüstet sich jemand bei ´Hart, aber fair´, der es vom Hilfsschüler bis in den Aufsichtsrat bei Porsche geschafft hat, lauthals, wie er mit faulen Flüchtlings-Azubis Fraktur redet, um sie zu Disziplin und Lerneifer anzuspornen. Fordern und Fördern! Und auch mal „Schmusen“. Prima!! Nur: Bei verzogenen jungen Deutschen– mit oder ohne Migrationshintergrund – , etwa Hauptschülern mit unzureichendem Zeugnis oder Einsatzwillen, ginge das nicht?! Bei denen ist – im Gegensatz zu Schwarzafrikanern und Orientalen – Hopfen und Malz verloren? Wie das?!
  7. Merkelanten behaupten, ihre Kritiker würden nur „ständig analysieren, wie schlecht die Welt ist“, „ohne Lösungen“ parat zu haben – während der Schrei nach Grenzschließung aus immer mehr Stimmen und immer lauter erklingt, sie sich aber schlicht taub stellen! Im Augenblick ist dank Österreich und des Ostblocks in der EU die Balkanroute versperrt und vorübergehend relative Windstelle eingekehrt (´nur´ ca. tausend pro Tag), aber die nächsten großen Flüchtlingswellen erreichen uns gewiss schon bald. Vieles deutet sogar darauf hin, dass der wahre ´Tsunami´ noch gar nicht begonnen hat. Es geistert eine Zahl durch die Gazetten: „60 Millionen“ … Wie will man ohne effektive Grenzsicherung jemals auch nur die Option haben, schon bei der „Einreise“ großer Menschenmassen die Spreu vom Weizen zu sieben? Seit Sept. 2015 lief das alles eher wie bei ALDI an der Kasse: Es wurde halt – so gut es eben gerade geht – „registriert“, was das Zeug hält. Oft ging es schlecht. Wenn 70% der ´syrischen Pässe´ gefälscht sind, ist das ja auch witzlos. Also wird die Sache in Millionen „Asylverfahren“ nebst anschließenden verwaltungsgerichtlichen Prozessen über zwei Instanzen auf Kosten des Steuerzahlers (staatliche ´Verfahrenskostenhilfe´) verlagert. Bei monate-, wenn nicht jahrlanger voller Kost & Logis, versteht sich, all-inklusive. Rundumbetreuung samt Sozialarbeitern, Dolmetschern, ehrenamtlichen ´Lotsen´, Gesundheitskarte … Schließlich die Kosten zighunderttausender erforderlicher Abschiebungen und Bestechungsgelder an die Herkunftsländer, die ihre honorigen Herrschaften oft nur ungern ´zurücknehmen´? Das hat doch bisher alles schon im Großen und Ganzen nicht funktioniert!
  8. Der Islamkritiker Michael Stürzenberger gibt zu bedenken: »Auch in Syrien gibt es viele Regionen, in denen überhaupt keine Kriegshandlungen stattfinden. Dorthin sollten sich die syrischen „Flüchtlinge“ begeben, oder maximal in die Auffanglager der islamischen Nachbarländer Jordaniens, der Türkei oder des mittlerweile schon mehrheitlich von Moslems bevölkerten Libanons. In Syrien tobt ein Islam-Krieg zwischen Sunniten, Schiiten und Alawiten, daher sollten auch folgerichtig islamische Länder die Verantwortung dafür übernehmen. [Anm.: Na ja, USA und NATO hatte er gerade vergessen, dennoch hat er recht:] Einzig und allein Christen sollten in Europa als wirklich Verfolgte anerkannt werden, da sie in islamischen Ländern ihres Lebens bedroht sind. Für alle anderen muss gelten: In der Region bleiben!«
    Aber natürlich würde niemals ein deutscher Islamkritiker in eine deutsche Talkshow eingeladen werden – Gott bewahre!
  9. Einmal – immerhin – muss kürzlich ein Satz in einer Talkshow gefallen sein, der das Palaver endlich durchschnitt wie das Messer die Butter: „Wenn Sie einen Wasserschaden haben, müssen Sie zunächst einmal das Hauptleitungsrohr abstellen …“


    Clausnitz-Silvester-Tabelle

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Düsseldorf: Ein Platz für Rassisten?

Gestern erzählte mir eine gehbehinderte alte Dame: Ab Juni 2016 müssten alle deutschen Tafelnutzer der Düsseldorfer ´Garather Tafel´ „für 8 Monate aussetzen“ und dürften dann nicht mehr bei der Tafel erscheinen. Man brauche das Essen für Flüchtlinge. Dies hätten Tafelmitarbeiter/innen ihr als ´Stammkundin´ klipp und klar mitgeteilt.

Rassismus

Ich riet ihr, sich bei verantwortlichen Stellen über ´Rassismus´ und – zumal als Behinderte – ´Diskriminierung´ zu beklagen. Eventuell auch einmal bei der Linken Jugend oder der Antifa vorzusprechen, die eigentlich immer ´unbürokratische´ Lösungen wüßten, wenn Rassismus Platz greift …

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Spaß beiseite: Einen Rechtsanspruch hat man wohl nicht, bei den Tafeln etwas zu essen zu bekommen, es handelt sich nur um privat organisierte ´Wohltätigkeitsveranstaltungen´. Anders wäre es dann, wenn die Stadt den erforderlichen Berechtigungsschein gleichheitswidrig verwehren würde. Vom Ausschluss betroffene Deutsche besitzen aber den erforderlichen Schein – nur soll das ab Juni 2016 die Tafelbetreiber nicht mehr interessieren. Zwar gilt das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch im privaten Recht, dafür ist es ja geschaffen worden. Primär im Arbeitsrecht, aber auch bei bestimmten „Massengeschäften“ des täglichen Lebens (§19 AGG). Bekannt wurden die Disco-Fälle (´Du kommst hier net rein!´). Aber das gilt seinem Sinn nach nur für diskriminierte Minderheiten, also nicht etwa für Deutsche wegen deren „ethnischer Herkunft“. Oder?

Gerichtsentscheidungen zum AGG, in denen Deutsche in diesem Sinne diskriminiert wurden? Bisher Fehlanzeige. Geklärt ist, dass der Staat seine eigenen Bürger gegenüber EU-Bürgern anderer Staatsangehörigkeit benachteiligen darf, wenn das EU-Recht mehr Rechte als nationales Recht gewährt. Diese sog. ´Inländerdiskriminierung´ ist zulässig. https://de.wikipedia.org/wiki/Inl%C3%A4nderdiskriminierung.

Hier geht es aber nicht um Kollision deutscher Gesetze mit EU-Recht. Darf der Staat auch dann seine eigenen Staatsangehörigen benachteiligen, etwa gegenüber „geflüchteten“ ´Drittstaatlern´? Das ist eine rein verfassungsrechtliche Frage, auf die Art. 3 GG eine klare Antwort gibt: Nein, darf er nicht. Sie würde sich zuspitzen, wenn man die Essensausgabe bei privaten Tafeln als „zivilrechtliches Schuldverhältnis“ (§19 II AGG) „in Bezug auf“ „den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit“ (§ 2 I Nr.5 AGG) oder „den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen“ (§ 2 I Nr.8 AGG) behandelte. Immerhin ist auch die Schenkung ein zivilrechtliches Schuldverhältnis (§516 BGB). Vielleicht wäre da doch juristisch etwas zu machen …

Wie dem auch sei: Die Rheinische Post sollte ihren Job tun und nachforschen, was da los ist. Ebenso die Tränendrüsen von ARD, ZDF, RTL, STERN etc. Vielleicht mögen auch intellektuelle Giganten wie Heribert Prantl dies zum Anlaß nehmen, uns nochmals mit mahnenden Worten ihre Religion der „Menschenrechte“ zu erläutern? Oder Kommissar Schweiger, eine Stiftung zu gründen. Möglicherweise könnten sich auch die lokale AfD oder CDU oder Kirchenvertreter um das Thema kümmern – falls sie nicht zu viel Angst haben, von Sigmar Gabriel als ´Pack´ bezeichnet oder von Ralf Stegners privatem Verfassungsschutz politisch verfolgt zu werden – ohne Aussicht auf ´Asyl´. Bei ´linken´ Parteien, die sich immer noch erdreisten, das Schlagwort von der „sozialen Gerechtigkeit“ im Munde zu führen, ist ja ohnehin Hopfen & Malz verloren.


Apartheid

Bei einer anderen Düsseldorfer Tafel sollen Deutsche nur noch an einigen Tagen der Woche zugelassen sein, die anderen Tage seien für Flüchtlinge reserviert. Bei öffentlichen Schwimmbädern ist dieses Lösungsmodell ja auch schon hier und da – wenn auch bislang erst stundenweise – erfolgreich eingeführt worden. Sogar auf Friedhöfen, denn wer will schon gerne neben ´Ungläubigen´ zur letzten Ruhe gesetzt werden. Ob all´ das der „Integration“ dient? Was würde Nelson Mandela dazu sagen? Apartheid bald auch im öffentlichen Nahverkehr oder auf größeren Plätzen, etwa an Silvester oder Karneval? Hauptsache, wir verteidigen unsere „europäischen Werte“!

Ω

Wissenskarte: „Ihren Höhepunkt erreichte die Apartheid nach dem Zweiten Weltkrieg, angeheizt durch zahlreiche Streiks schwarzer Minenarbeiter. Schwarze Radikale gründeten 1944 den Widerstandsverband „ANC Youth League“, eine Jugendorganisation des „African National Congress ANC“. „Afrika ist das Land der Schwarzen“ lautete ihr Motto. Gründungsväter waren unter anderem Nelson Mandela, Oliver Tambo und Walter Sisulu.“ http://www.planet-wissen.de/kultur/afrika/geschichte_suedafrikas/pwieapartheid100.html

Ω

Der österreichische Bundespräsident Heinz Fischer, Parteimitglied der Sozialdemokraten (SPÖ), äußere kürzlich nach seinem Rücktritt in einem TV-Interview: „Europa befindet sich gerade in diesem Jahr in einem sozialen und wirtschaftlichen, noch viel mehr aber menschlichen und ethnischen Überlebenskampf.“ http://www.info-direkt.eu/fischer-ueberlebenskampf/

Die-Deutschen-schauen-ihrem-Untergang-vom-Sofa-aus-zu
Bereits 250.000 Flüchtlinge frequentieren die ´Tafeln´ – obwohl sie grundsätzlich in den Flüchtlingsheimen bestens durch gutbezahlte Catering-Firmen versorgt sind. Das verstehe wer will. http://www.welt.de/wirtschaft/article152868583/Tafeln-rationieren-Essen-wegen-Fluechtlingsandrang.html

 

Kampf Gut gegen Böse nimmt immer mehr Fahrt auf

Schwedens liberale Jugend fordert Legalisierung von Geschlechtsverkehr mit Geschwistern und Leichen … http://www.stern.de/politik/ausland/schweden–liberale-fordern-legalisierung-von-inzest-und-ne-k-ro-phi-lie–6717384.html

Ergebnis der Zurückdrängung des Christentums [wie kritisch man die Kirchen auch immer sieht]!

Und das hat noch nicht einmal etwas mit dem Islam zu tun …

Der Kampf Gut gegen Böse – oder besser gesagt: umgekehrt – nimmt immer mehr Fahrt auf. Frei nach Goethe: Wir sind die Kraft, die stets das Gute will, aber das Böse schafft!

 

Politik und Psychiatrie

Broder hat im Dt. Ärzteblatt ein fantastisches Kompendium über psychiatrische Auffälligkeiten veröffentlicht, bei denen die politische Wissenschaft derzeit ratlos ist. Symptome: Bürgerphobie, Totalitarismus; nackte Angst, mit AfD-Funktionären zusammen in Politrunden zu sitzen und ihnen hierbei „ein Millionenpublikum zu bescheren“ (Sigmar Gabriel); zwanghafte Sorge, kriminelle „Flüchtlinge“ könnten wegen ´traumatisch bedingter´ Verhaltensweisen, wie etwa Vergewaltigung oder Rentnerprügeln, mangelnde Gastfreundlichkeit erleben oder gar nach Recht & Gesetz bestraft werden; rezidivierender Wunsch, Atombomben auf Sachsen zu werfen; ständige Angst vor Landtagswahlen oder dass Putin in Syrien den IS besiegen könnte; etc.

Wir wünschen gute Besserung!

http://www.achgut.com/dadgdx/index.php/dadgd/article/der_wahnsinn_ist_ein_meister_aus_deutschland_2

 

„Das sind keine Menschen!“

Seit fünf Uhr wird zurückgehetzt?

„Das sind keine Menschen!“ Diese zu Gewalt und Willkürmaßnahmen aufhetzende Äußerung des sächsischen Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich weckt Assoziationen an das Dritte Reich. Jedoch: Massenmedien oder Politik scheinen das als angemessene Antwort auf das Verhalten sächsischer Demonstranten zu verstehen, die einen Flüchtlingsbus blockierten und hierbei „Wir sind das Volk!“ skandierten.
Es wird sogar suggeriert, derartige Verlautbarungen amtierender Politiker würden die „deutsche Leitkultur“ verteidigen, in die sächsische Demonstranten nicht hinreichend „integriert“ seien.
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Die „Nazis“ von Clausnitz …

„Schandfleck braunes Sachsen“: Hier wird sogar der ´Generalverdacht´ salonfähig – es muss halt nur die Windrichtung stimmen. Tausende empören sich lauthals in den sozialen Medien über Demonstranten im sächsischen Dorf Clausnitz. Auch Martin Dulig von der SPD Sachsen beklagt „verbale und tätliche Angriffe“ auf Flüchtlinge. Aber „Gewalt“ wurde von den Demonstranten offensichtlich weder ausgeübt, noch wurde dazu aufgerufen. https://www.facebook.com/dulig/posts/822213354556864?comment_id=822858034492396&notif_t=feed_comment_replyaber&pnref=story Die „Nazis“ von Clausnitz … weiterlesen

Bundesverfassungsgericht vs. EuGH: „Endspiel“

Von „Solange I und II“ bis zum OMT-Programm der Europäischen Zentralbank

„Der OMT-Beschluss der EZB gilt als Wendepunkt in der Schuldenkrise – allein die Ankündigung des Programms beruhigte die Märkte. Denn der Kauf von Staatsanleihen drückt die Zinslast eines Krisenstaates: Er muss weniger für Kredite ausgeben und bleibt so zahlungsfähig.“ http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/ezb-kritiker-rufen-bverfg-in-muendlicher-verhandlung-zum-einschreiten-auf

Naturgemäß mit dem Risiko behaftet, dass Zentralbanken und letztlich die Steuerzahler anderer EU-Mitgliedstaaten dafür aufzukommen haben. Mit anderer Leute Bürgschaften lässt es sich eben leichter leben, wie jedes ausgeschlafene ´Milchmädchen´ weiss. Nur ist das eben rechtswidrig, wenn diese anderen Leute da nicht auch ein Wörtchen mitzureden haben.

Nicht nur EU-Vertrags-widrig (Verstoß gegen ´No-Bail-Out´-Klausel und Verbot der Staatsfinanzierung, Art 123 AEUV), sondern auch verfassungswidrig im Hinblick auf das in Art 20 I, II, 38 GG verankerte Wahlrecht der Bürger dieser anderen Mitgliedstaaten. Wenn diese „Bürger“ nicht nach demokratischen Regeln darüber abstimmen dürfen und die von ihnen gewählten „Abgeordneten“ mehrheitlich schlafen. Bundesverfassungsgericht vs. EuGH: „Endspiel“ weiterlesen

Strafverfahren gegen Merkel & Co.

Es pfeifen nicht nur die Spatzen, sondern donnern auch renommierteste (Ex-) Verfassungsrichter von den Dächern: „Verpflichtung des Bundes zur Grenzsicherung“, „Eklatantes Politikversagen“, „Leitplanken des Rechts selbstherrlich gesprengt“, etc. http://www.welt.de/politik/deutschland/article150982804/Rechtssystem-in-schwerwiegender-Weise-deformiert.html

Und jetzt? Auf welche Weise sollen Recht und Grundgesetz wieder in Kraft gesetzt werden? Eröffnen Strafverfolgungsbehörden nun endlich Ermittlungsverfahren gegen Frau Merkel & Co., beantragen sie die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität? Nein.

Vielmehr nimmt die Staatskrise seit der Silvesternacht erst richtig Fahrt auf. Nicht nur wegen der Unfähigkeit zur Außengrenzsicherung und Bruchs der EU-vertraglichen No-Bail-out-Klausel, sondern auch aus Mitleid mit unseren europäischen Nachbarn sollte Deutschland aus der EU austreten bzw. den EU-Vertrag nach Art 50 EUV kündigen (mit sodann 2-jährigem Zeitfenster für Nachverhandlungen auf diplomatischer Ebene) . Was wir Europa mit dem erneutem deutschen ´Sonderweg´ einzubrocken drohen, kann kein Geld der Welt – schon gar nicht EZB-Spielgeld – wieder gutmachen, weil es die kulturellen Fundamente abendländischer Zivilisation aus den Angeln reißt, auf denen jede Volkswirtschaft und die Wissenschaft von ihr wie selbstverständlich aufsetzt. Geraten sie ins Wanken, erweist sich der Primat des Ökonomischen als Irrtum.

Die Kanzlerin hat am 5. September 2015 die massenhafte unerlaubte Einreise der sich an der ungarischen Grenze stauenden Flüchtlinge über sichere Drittstaaten, insb. Österreich, nach Deutschland aktiv gefördert. Ebenso auch der Hamburger Innensenator Neumann mit nachstehendem internem Schreiben an die Hamburger Polizeibehörden, das m. E. eindeutig dazu bestimmt war, Polizisten von der strafrechtlichen Verfolgung illegal Eingereister abzuhalten:

Screenshot-2015-09-10-17_50_31Das Schlimme ist, dass der tagtägliche tausendfache Zustrom von Flüchtlingen über die deutsche Grenze seit September 2015 bis dato – also jetzt schon seit 1/2 Jahr (!) – unverändert weitergeht, ohne dass die Bundesregierung irgendwelche Anstalten macht, dies zu stoppen!

Mittlerweile habe ich auf meine Strafanzeige gegen den Innensenator wegen Schleuserei und (versuchter) Strafvereitelung im Amte http://www.heumanns-brille.de/strafanzeige-gegen-innensenator/
einen detailliert begründeten Einstellungsbescheid erhalten, wonach die Hamburger Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren einleiten wird. Die Begründung ähnelt sehr einem vor einigen Tagen auf Facebook aufgetauchten Einstellungsbescheid der Berliner Staatsanwaltschaft. Es liegen damit die ersten staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide vor, die überhaupt begründen und argumentieren. Ich werde mich im Folgenden damit auseinandersetzen.

A. Zulässigkeit eines Klageerzwingungsverfahrens?

Ursprünglich hatte ich vor, gegen einen Einstellungsbescheid das sog. Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) bis zum Oberlandesgericht zu betreiben, um endlich einmal ein Gericht dazu zu bewegen, sich mit den strafrechtlichen Vorwürfen gegen Regierungsmitglieder und Amtsträger wegen massenhafter Einschleusung von Ausländern zu befassen.

Jedoch kann das sog. Klageerzwingungsverfahren (§§170 f. StPO) nur betreiben, wer „Verletzter“ einer konkreten Straftat ist. http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/zap_f22_s369.htm

Hierzu muss man „durch eine Straftat unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt sein (Meyer-Goßner/Schmitt, Komm. zur StPO, 58. Auflage 2015, Rn 9 ff zu § 172 StPO). Verletzter eines Diebstahls ist z.B. der Eigentümer oder Besitzer der gestohlenen Sache, Verletzter einer unterlassenen Hilfeleistung ist der in Not Geratene. Keine Verletzten sind dagegen etwa diejenigen, die bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs in Gefahr gerieten.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Verletzter_(Strafprozessrecht))

Zitat aus: Richter am OLG Detlef Burhoff, ZAP-Heft 17/2003, F 22, S. 369 (Das Klageerzwingungsverfahren):

Es reicht [also] nicht aus, dass der Antragsteller durch die Tat lediglich wie jeder andere Staatsbürger – mittelbar – betroffen ist, z. B. dadurch dass der Angeschuldigte pornographische Schriften verbreitet (OLG Hamburg NJW 1966, 1933), ein Staatsschutzdelikt (OLG Düsseldorf JZ 1987, 836) oder eine Strafvereitelung gem. §§ 258, 258a StGB begeht, von der der Antragsteller nur als Mitglied der Rechtsgemeinschaft betroffen ist (OLG Düsseldorf wistra 1992, 357; OLG Nürnberg NStZ-RR 2000, 54 [Ls.]) (…)“

Nach alledem ist bei Delikten wie §96 Aufenthaltsgesetz (Schleuserei) oder §81 (Hochverrat) eine individuelle „Verletzten“-Eigenschaft des lediglich ´besorgten Bürgers´ nicht begründbar. Im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens wegen Schleuserei oder Hochverrats nicht einmal dann, wenn er/sie bereits Opfer einer Körperverletzung oder Vergewaltigung durch kriminelle Drittstaatler geworden wäre. Denn selbst dann wären sie von Merkel, Neumann & Co. nicht mit hinreichender Unmittelbarkeit in einem Rechtsgut verletzt worden. Jedenfalls ist dies die ´herrschende Meinung´ im Strafrecht. Möglichkeiten, das sog. Legalitätsprinzip durchzusetzen, stoßen hier an Grenzen.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG besteht ein verfassungsrechtlich abgestützter Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter mit der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Klageerzwingungsverfahren nur ganz ausnahmsweise (grundlegend BVerfGE 51, 176/187), nämlich

  • „bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person,
  • bei Delikten von Amtsträgern („hier kann der Eindruck entstehen, dass der Staat sein Strafverfolgungsmonopol nicht zum Wohle des gesellschaftlichen Friedens einsetzt, (…) weil er selbst ´Partei´ ist“)
  • bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden“. http://www.bverfg.de/e/rk20140626_2bvr269910.html;

Aber auch dann ist stets die „Verletzten“-Eigenschaft erforderlich.

Entspricht die deutsche Rechtslage den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wie diese durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ausgelegt wird?
Fall: Türkische Sicherheitskräfte hatten den Tod eines türkischen Staatsangehörigen verursacht. Der EuGMR entschied (Urteil vom 20.05.1999/Az.: 21554/93):

„Im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) oder Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) entspricht ein innerstaatlicher Rechtsbehelf den Anforderungen des Art. 35 Abs. 1 EMRK nur, wenn es auf diesem Wege möglich ist, die Verantwortlichen für das konventionswidrige Verhalten zu identifizieren und sie einer Bestrafung zuzuführen. (…) Insoweit ist es unerheblich, ob, wie hier, der Arbeitgeber des Opfers oder die Beschwerdeführerin selbst (die Mutter des Opfers) den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf (Antrag auf Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen) ergriffen hat.“ https://www.jurion.de/Urteile/EGMR/1999-05-20/21554_93

Auch das hilft nicht weiter, weil es nicht um Tötung oder Folter, sondern ´nur´ um massenhafte Schleuserei von – zum Teil hochkriminellen – Ausländern aus Nicht-EU-Staaten (und Hochverrat) geht.

Interessant zum Legalitätsprinzip allgemein:
„Jürgen Roth bemängelt, dass einige Staatsanwaltschaften heutzutage derart überlastet und unterfinanziert sind, dass zumindest bei „kleineren“ Straftaten häufig überhaupt keine Ermittlungen mehr stattfinden oder aber sich der Aufwand nur darauf beschränkt, Gründe für eine Einstellung des Verfahrens zu finden. Dadurch werde das Legalitätsprinzip zur bloßen Farce und fast vollständig dem Opportunitätsprinzip geopfert.“ (Wikipedia)

Und: „In Österreich versteht man – völlig abweichend von der Bundesrepublik – unter Legalitätsprinzip den Grundsatz, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf (Art. 18 Abs 1 und 2 B-VG), also die Behörden nicht nach Gutdünken, sondern nur auf der Basis von Gesetzen und Verordnungen tätig werden dürfen. Dies ist ein Ausfluss des rechtsstaatlichen Prinzips der Bundesverfassung.“ (Wikipedia)

Genau letzterer Gesichtspunkt wird in den aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Asyl- und Zuwanderungspolitik der Bundesregierung (insb. derjenigen von Prof. Schachtschneider) wie auch in dem Rechtsgutachten von Udo di Fabio fruchtbar gemacht. Im Strafrecht, resp. bei der Durchsetzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips, führt er jedoch wegen des „Verletzten“-Begriffs nicht weiter.

B. Ungeachtet dessen provozieren die Begründungen der Bescheide der Staatsanwaltschaften in der Sache Widerspruch.

I. Es ist auch hier wieder die Rede von einem angeblich bereits den Tatbestand der Schleuserei (§96 AufenthaltsG) ausschließenden „Erlaubnis sui generis“ [eigenständiger Art] seitens der Bundeskanzlerin, resp. „der Bundesregierung“…

Einwand: So etwas gibt es nicht im demokratischen Rechtsstaat. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG sind das Gemeinwohl tangierende „wesentliche“ Fragen vom Parlament zu entscheiden, also gesetzlich zu regeln (`Wesentlichkeitstheorie´des BVerfG /sog. ´Parlamentsvorbehalt´).

Was sagt das Gesetz? Nach § 14 I Nr.1 bzw. 2 AufenthaltsG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet „unerlaubt“, wenn er einen erforderlichen Pass, Passersatz oder Aufenthaltstitel nicht besitzt. Verstöße von Ausländern gegen diese Vorschrift sind strafbar nach § 95 I Nr. 2 AufenthaltsG.

Und wer Ausländern „dazu Hilfe leistet oder“ sie „anstiftet“, macht sich nach § 96 I AufenthaltsG als Schleuser strafbar, „wenn er dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt“(§ 96 I Nr.1a) oder „wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt“(§ 96 I Nr.1b). Anders, als man der Bevölkerung vorgauckelt, betrifft Schleuserkriminalität also keineswegs nur Ultraböse, die Flüchtlinge sprichwörtlich im LKW verdursten lassen.

Nach § 18 II AsylG ist „dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist“, er ist notfalls „aus dem grenznahen Raum zurückzuschieben.“ Österreich ist fraglos ein „sicherer Drittstaat.“

Von der Zurückweisung an der Grenze ist zwar nach § 18 Absatz 4 Nr.2 AsylG dann „abzusehen“, wenn der Bundesinnenminister das „aus humanitären Gründen angeordnet“ hat. Laut BILD-Zeitung soll Herr De Maiziere – angeblich – tatsächlich eine solche Anordnung erlassen haben. Allerdings – wenn überhaupt – erst zeitgleich mit der auf der Pressekonferenz vom 13.09.2015 bekanntgegebenen sog. Flüchtlings-´Notbremse´, also erst nach dem Erlaß der hier in Rede stehenden Dienstanweisung der Hamburger „Innenbehörde A20“, welches ja schon am 10.09.15 über Herrn RA Steinhöfels Blog bekannt geworden bzw. in Umlauf war. In der fraglichen Dienstanweisung war auch nicht von einer Anordnung des Bundesinnenministers i.S.v. §18 AsylG, sondern – im Gegenteil – nur von einer ´Erlaubnis sui generis´ der Kanzlerin die Rede, die „im Gesetz nicht vorgesehen ist“. Das lässt die Strafbarkeit des Innensenators also unberührt.

Außerdem ist § 18 Absatz 4 Nr.2 AsylG verfassungswidrig, weil weder mit Art 16a Absatz 2 bis IV GG, noch mit Art 80 GG (fehlende Bestimmtheit des Terminus „humanitären Gründen“) vereinbar, s. http://www.heumanns-brille.de/strafanzeige-gegen-innensenator/).

II. „Schuldausschließender unvermeidbarer Verbotsirrtum“ (§ 17 StGB) der illegal einreisenden Flüchtlinge, so dass Innensenator Neumann „keine Strafe vereitelt“ haben könne …
[§ 17 StGB (Verbotsirrtum): „Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“]

Einwände:

1. Grundsätzlich gilt im deutschen Strafrecht, wie jeder Jura-Erstsemester lernt: ´Dummheit schützt vor Strafe nicht“. Gesetze hat der Bürger also zu kennen. Auch der ausländische. Man stelle sich vor, jemand berufe sich nach einem von ihm durch Missachtung von Verkehrsregeln verursachten Verkehrsunfall darauf, dass er seinerzeit in der thematisch einschlägigen Fahrschulstunde krank gewesen war. Oder ein Engländer darauf, dass in seinem Heimatland die ´Rechts-vor-links´-Regel nicht gilt … Dementsprechend verlangt §17 StGB ja auch einen (ausnahmsweise) „unvermeidbaren“ Verbotsirrtum, was sehr eng ausgelegt und i.d.R. – allenfalls – auf Strafzumessungsebene berücksichtigt wird.

    1. Die Polizei ist verpflichtet, bereits beim bloßen Verdacht einer Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Selbst das Wissen um eine mit an Sicherheit grenzende spätere Einstellung des Verfahrens führt nicht dazu, dass auf die Anzeige verzichtet werden darf. Das gilt selbst dann, wenn der Täter offenkundig schuldunfähig ist. Wie auch im Falle eines Verbotsirrtums oder Strafmilderungsgrundes. Erst recht bei persönlichen Strafverfolgungshindernissen wie desjenigen nach Art 31 der Genfer Flüchtlingskonvention (GfK). Zwar beinhaltet Art 31 GfK für den Flüchtling selbst ein nachträgliches Strafverfolgungshindernis bei illegaler Einreise, aber nur für den Fall, dass dieser im Anschluß daran unverzüglich Asyl beantragt. Das alles lässt aber die Strafbarkeit von Helfern, Anstiftern – und damit auch Schleusern i. S. v. § 96 AufenthaltsG – unberührt.Generell ist für die Strafbarkeit von Gehilfen und Anstiftern nach §§ 26, 27 StGB nur eine „rechtswidrige“ Haupttat erforderlich, also nicht einmal eine schuldhaft begangene – die schuldlos begangene Tat bleibt dennoch „rechtswidrig“ -, so dass Verbotsirrtümer oder erst recht persönliche Strafverfolgungshindernisse von Flüchtlingen irrelevant für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens von Herr Innensenator Neumann sind.Das gilt in gleicher Weise auch für die Strafvereitelung, denn auch nach §§258, 258a StGB muss die vereitelte Tat nur „rechtswidrig“ sein, nicht jedoch schuldhaft begangen, es kann sich sogar um die Vereitelung einer „Maßnahme“ der Besserung und Sicherung i.S.v. § 11 I Nr.8 StGB handeln, die auch gegen schuldunfähige Straftäter angeordnet werden kann.

      III. Der „in Rede stehende Flüchtlingsstrom“ im Sept. 2015 vor der ungarischen Grenze hätte „Züge eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstands“ aufgewiesen. Die rechtstaatlichen Strukturen der BRD“ sähen „für solche Fälle Straflosigkeit vor (vgl. §§ 34 und 35 StGB)“…

Einwand: Handeln im wie auch immer gearteten „Notstand“ kann nur ultima ratio sein, um schuld- bzw. strafausschließend oder sogar rechtfertigend zu sein. §34 StGB stellt klar: „Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“ §35 verlangt dezidiert eine „nicht anders abwendbare Gefahr“.
Die Flüchtlinge befanden sich an der ungarischen Grenze aber nicht (mehr) in einer Gefahrensituation, die man nicht auf andere Weise hätte beheben können, als durch (verfassungswidrigen) Selbsteintritt Deutschlands nach Art 17 der EU-Dublin-III-VO – mit erwartbaren und nun immer sichtbareren apokalyptischen Folgen für Bestand und Staatlichkeit Deutschlands, über die man sich nun weltweit kaputtlacht! Wozu gibt es eigentlich z.B. das internationale Rote Kreuz?

IV. Die Berliner STA betrachtet die Genfer Flüchtlingskonvention (GfK) sogar als angeblich „übergesetzliches Völkergewohnheitsrecht“ i.S.v. Art 25 GG und meint, aus Art 33 GfK folge ein (generelles?) „Einreiserecht von Drittstaatlern“ bzw. das „Verbot der Zurückweisung“ an der Grenze. https://www.facebook.com/photo.php?fbid=1653334618261556&set=pcb.1653334818261536&type=3&theater

Einwände:

  1. Das ist abenteuerlich und atemberaubend. Die BRD wäre der einzige Staat auf der Welt, der sich an eine derartige allgemeine völkerrechtliche Pflicht hielte, pauschal Masseneinwanderung zu ermöglichen, so dass man kaum von „Völkergewohnheitsrecht“ sprechen kann. Auch nicht von einer „allgemeinen Regel des Völkerrechts“ i.S.v. Art 25 GG. Sämtliche europäische Staaten, erst recht unser ewig großer Bruder, die USA, sehen das komplett anders. Im Gegenteil: Als „allgemeine Regel des Völkerrechts“ gilt das Territorialprinzip.
    2. Die GfK gilt ausweislich der Definition von „Flüchtling“ in Art 1 A GfK ohnehin nur für ´politisch Verfolgte´, NICHT jedoch für Wirtschaftsmigranten und nicht einmal für Bürgerkriegsflüchtlinge: Nur bei „Verfolgung wegen (ihrer) Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“. Was sich mit dem Asylgrundrecht des Art 16a GG deckt.

    3. Nach dem allgemeinen völkerrechtlichen ´Grundsatz der Dualität´ verpflichten völkerrechtliche Verträge nur Staaten untereinander, geben jedoch Einzelnen keine subjektiven Individualrechte; maßgeblich bleibt insoweit immer, was ein konventionszeichnender Staat (oder die EU) von der Konvention in nationales (bzw. EU-)Recht ´umgesetzt´ hat (Art 59 GG).

(Fortsetzung folgt).

Lanz, Kienzle und der Islam

Die zum Christentum konvertierte Ex-Muslimin und Frauenrechtlerin Sabatina James besucht unter hohem Sicherheitsaufwand Markus Lanz´ Talkshow. Erneut erweist sich das ZDF als Ableger eines islamischen Propagandaministeriums. Offizielle Berufsmuslime wie Mazyek braucht man dafür nicht mehr, man hat ja Journalisten mit hoher Reputation wie Ulrich Kienzle (ja, den von Hauser & Kienzle).

Kienzle will den Zuschauern weiss machen, die „Ideologie aus Saudi Arabien“ (und Sabatina James Heimat Pakistan) hätte nichts mit dem Islam zu tun … Als Beleg führt er das „friedliche Indonesien“ an. Denn „der Zwang zur Heirat hat nichts mit dem Koran zu tun.“ Und Mohammed solle man nicht „kritisieren“, weil „er schon lange tot ist“. Lanz sekundiert leidenschaftlich: „Wir reden hier über eine radikale Auslegung des Islam – oder besser gesagt, sagen wir es allgemeiner: von Religion.“ (!) Lanz, Kienzle und der Islam weiterlesen

Verfassungsbeschwerden gegen Flüchtlingspolitik

Mit unglaublicher Dreistigkeit setzt die Bundesregierung ihre unverantwortliche, längst als rechts- und verfassungswidrig entlarvte, grenzenlose Flüchtlingspolitik fort – und lügt weiterhin die Bürger an:

>„Tatsächlich wird von den allermeisten Flüchtlingen nicht einmal der Name aufgeschrieben“, kritisiert (der Polizeigewerkschaftler) Rainer Wendt. „Derzeit werden nur rund 10 Prozent der Flüchtlinge registriert.“ Der Rest werde aus Zeit- und Personalmangel mehr oder weniger durchgewunken. Einzig der Fingerabdruck werde überprüft, um zu sehen, ob die Flüchtlinge schon einmal registriert wurden, sagte Wendt.
Auch (die Behauptung von IM De Maiziere), dass Flüchtlinge an der Grenze abgewiesen würden, stimme so nicht, sagte Wendt der Huffington Post. Wer nach Skandinavien wolle, werde zurückgewiesen – aber bei einem erneuten Versuch am nächsten Tag häufig doch ins Land gelassen.“
„Haben längst die Kontrolle verloren“< http://www.focus.de/politik/deutschland/haben-schon-laengst-die-kontrolle-verloren-polizei-gewerkschaft-derzeit-werden-nur-zehn-prozent-der-fluechtlinge-registriert_id_5234513.html?utm_source=facebook&utm_medium=social&utm_campaign=facebook-focus-online-politik&fbc=facebook-focus-online-politik&ts=201601241840

Offenbar hat nicht einmal der Silvesterschock gereicht, den Herrschaften Beine zu machen – obwohl sich mittlerweile mehr als 1200 Opfer aus vier Städten gemeldet haben. http://www.info-direkt.eu/mehr-als-1200-opfer-in-vier-staedten/  


Strafanzeigen gegen die Kanzlerin wegen Hochverrats (§81 StGB)
hat es bereits hundertfach gehagelt. http://www.focus.de/politik/deutschland/schwere-vorwuerfe-in-der-fluechtlingskrise-400-strafanzeigen-gegen-merkel-was-ist-dran-am-vorwurf-des-hochverrats_id_5049186.html
Bislang führte keine Anzeige zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens. Obwohl die Sprecherin der Generalstaatsanwaltschaft gegenüber dem Focus „sorgfältige Prüfung“ durch ihre Behörde zusagte, versandte die  Generalstaatsanwaltschaft an alle Anzeigeerstatter lediglich gleichlautende Textbausteine/Einzeiler – ohne Begründung.

Merkel wird verhaftet ..
Ich selbst hatte die Strafanzeige gegen die Kanzlerin nicht nur auf den Vorwurf des Hochverrats, sondern auch auf den Vorwurf der Schleuserei (§96 Aufenthaltsgesetz) gestützt. http://www.heumanns-brille.de/merkels-hochverrat-und-schleuserei/
Obwohl der Strafrechtsprofessor Holm Putzke aus Passau genau diesen Vorwurf gegenüber dem Focus als zutreffend bezeichnet hat, erhielt auch ich nur eine derartige lapidare Antwort von der Generalstaatsanwaltschaft. http://www.news.de/politik/855623887/angela-merkel-strafanzeige-wegen-fluechtlingspolitik-fluechtlingskrise-druck-auf-merkel-waechst/1/

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Verfassungsbeschwerden gegen die Flüchtlingspolitik

Nun werden vielerorts Verfassungsbeschwerden gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung angekündigt. Ein Kollege aus Münster hat soeben Verfassungsbeschwerde erhoben; es dürfte die erste in dieser Angelegenheit sein, deren Wortlaut im Internet online gestellt wurde: http://www.institut-fuer-asylrecht.de/26703_URL.pdf

Problem: Das Bundesverfassungsgericht will in ständiger Rechtsprechung sog. ´Popularklagen´, mit denen sich „jedermann“ – und sei es aus noch so guten Gründen – quasi zum Sachverwalter der Allgemeinheit aufschwingt, ausschließen und macht daher die Zulässigkeit (Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG) von Verfassungsbeschwerden davon abhängig, dass der einzelne Bürger „selbst, gegenwärtig und unmittelbar“ von staatlichem Handeln betroffen ist. Der Kollege bejaht diese spannende Frage wie folgt:

„Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Handlungen und Unterlassungen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der illegalen Einreise sogenannter Flüchtlinge, Asylbewerber und anderer Ausländer. Als Deutscher habe ich ein „Recht auf Rechtsstaatlichkeit“ (Artikel 20 Abs. 3 GG), also einen Rechtsanspruch darauf, daß die Bundesregierung unsere verfassungsmäßige Ordnung nicht verfassungswidrig (Artikel 79 Abs. 3 GG) außer Kraft setzt und die Rechtsstaatlichkeit ganz oder teilweise beseitigt. Deshalb bin ich – bzw. deshalb ist jeder (!) – durch die gegenwärtige „Flüchtlings“-Politik der Bundeskanzlerin „selbst, gegenwärtig und unmittelbar“ beschwert!“  Gut gebrüllt, Löwe!

 

Immerhin folgerte das BVerfG  in seinen Entscheidungen zum Vertrag von Lissabon und zum OMT-Programm der EZB aus Art 38 I GG [Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen”] das auch subjektive Recht eines jeden wahlberechtigten Bürgers, bei qualifizierten Kompetenzanmaßungen der EU von Bundesregierung und Bundestag politisches oder juristisches Tätigwerden zu verlangen, was das bisherige (engere) System des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes sprengte. Ohne dieses schmale Tor zur Rettung von (Rechts-)Staatlichkeit und Demokratie hätte das BVerfG schon 1993 das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht nicht durchwinken können. http://www.heumanns-brille.de/bverfg-zu-esm-und-omt/

Nun aber handelt es sich aber bei der Öffnung der Grenzen (entgegen Art 16a II GG und §18 II AsylverfahrensG) um historisch einmalige Kompetenzanmaßungen der Bundesregierung selbst, die mit Rechtsstaatsprinzip (nicht zuletzt Gewaltenteilung) und Demokratieprinzip (insb. Parlamentsvorbehalt) unvereinbar sind. Was nun? Der gesunde Menschenverstand sagt: Dann erst recht!

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Ein Netzwerk aus 6 Anwälten reichte ebenfalls Verfassungsbeschwerde ein. http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/verfassungsklage-gegen-merkels-fluechtlingspolitik-a-1073362.html Hier versuche ich gerade juristische Details in Erfahrung zu bringen.

Auch der renommierte Staats- und Verfassungsrechtler Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider kündigte eine Verfassungsbeschwerde an. http://www.epochtimes.de/politik/europa/schachtschneider-kuendigt-verfassungsklage-an-merkel-hat-prinzip-der-rechtsstaatlichkeit-verletzt-a1299973.html Er war der erste, der die Flüchtlingspolitik rundheraus als verfassungswidrig bezeichnet hat. Mittlerweile sind ihm Di Fabio, Bertram, und sogar der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, in dieser Frage gefolgt!

Fraglich, ob und innerhalb welcher Zeit das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Zur „Entscheidung annehmen“ wird es die Verfassungsbeschwerden müssen, da eine „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ (§90 a BVerfGG) eigentlich unbestreitbar auf der Hand liegt; sicher ist dies jedoch nicht: Das BVerfG kann die Annahme zur Entscheidung – ohne jegliche Begründung – auch ablehnen. Denkbar ist, dass es in der Sache entscheidet, aber unter Berufung auf die „Einschätzungsprärogative“ der Bundesregierung abweist; rechtlich haltbar wäre das aber m. E. nicht, weil Merkel & Co. die unabänderlichen (Art 79 III GG) Grundsätze und Grenzen der Verfassung (Art 20 I bis III GG, insb. Rechtsstaats- und Demokratieprinzip) sprengen. Auf jeden Fall könnte gegen eine abschlägige Entscheidung binnen 6 Monaten noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg angerufen werden. http://www.menschenrechtskonvention.eu/

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Hinsichtlich meiner Strafanzeige gegen den Hamburger Innensenator wegen Schleuserei http://www.heumanns-brille.de/strafanzeige-gegen-innensenator/ sei an die Worte des Strafrechtsprofessors Holm Putzke gegenüber dem „Focus“ erinnert:

„Solange Ausländer sich strafbar machen, wenn sie unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, ist die Strafbarkeit auch bei all jenen gegeben, die dazu Hilfe leisten.“

Die Kanzlerin hat am 5. September 2015 die unerlaubte Einreise aktiv gefördert. Ebenso aber auch der Hamburger Innensenator Neumann mit einem internen Schreiben an die Hamburger Polizeibehörden, wodurch Polizisten von der strafrechtlichen Verfolgung illegal Eingereister abgehalten wurden. Hier ist neben §96 AusländerG (´Schleuserei´) und §258a StGB (Strafvereitelung im Amte) auch noch an §357 StGB (Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat) zu denken.

Besonderheit: Bei Strafanzeigen bei ´normalen´ Staatsanwaltschaften kann man – im Gegensatz zu Strafanzeigen bei der Generalstaatsanwaltschaft – die Sache im sog. Klageerzwingungsverfahren bis zum Oberlandesgericht (Hamburg) bringen, m.a.W.:
Ein Gericht, hier also das OLG, müsste dann über die Frage einer Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens entscheiden – und wäre dadurch gezwungen, sich erstmals mit den strafrechtlichen Vorwürfen – die ja in gleicher Weise die Kanzlerin betreffen – in der Sache auseinanderzusetzen. Falls mich jemand beauftragen möchte, der Sache nachzugehen, stehe ich gerne zur Verfügung.