Remonstrationsrecht der Polizisten

Wesenskern jeder Rechtsstaatlichkeit ist die Gleichheit vor dem Gesetz, vor der Justiz und den Strafverfolgungsbehörden. Sie ist nach meinem Eindruck in der BRD nicht mehr flächendeckend gewährleistet. Bundesweit befinden sich viele politisch Oppositionelle bereits in Untersuchungshaft und ihre Internetseiten werden abgeschaltet, während kriminelles Dreckspack unterschiedlicher Provenienz an immer mehr Orten mehr oder weniger ungehindert sein Unwesen treibt. Und das ist von oben so gewollt.

Recht und Pflicht zur Remonstration

Ich fordere daher Deutschlands Polizisten auf, bei allen rechts- und verfassungswidrigen Befehlen ihrer Vorgesetzten ihrer Pflicht zur Remonstration und zum aktiven Einsatz für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Berufs- wie auch Privatleben nachzukommen. Jede Gehorsamspflicht findet dort ihr Ende, wo die Befolgung einer Weisung die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bedeuten würde (§ 63 BBG und § 36 BeamtStG).
https://de.wikipedia.org/wiki/Remonstration http://www.staatsrecht.info/pub/beamte.htm


Versammlungsfreiheit

Für die freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend ist – neben der eng damit zusammenhängenden Meinungsäußerungsfreiheit/Art 5 I GG – insbesondere die Versammlungsfreiheit gem. Art 8 GG: („Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“). Wenn also hier der Wurm drin ist, dann ist etwas faul im Staate. Zunehmend wird das Versammlungsgrundrecht Oppositioneller durch rechtswidrige Raum-„Stornierungen“ aufgrund von im Hintergrund wirkenden Drohungen, Nötigungen, Erpressungen vereitelt. Gastwirte und Hoteliers schweigen dann, müssen sich an das mafiöse Gesetz der ´Omerta´ halten.

Selbst unzweifelhaft demokratisch gesonnene politische Parteien werden oft auf diese skandalöse Weise daran gehindert, ihrer verfassungsmäßigen Aufgabe nachzukommen, „bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken“ (Art 21 GG), insbesondere die AfD. Sogar Städte und Gemeinden stornieren zuweilen und erteilen „Hausverbote“, entgegen der Sperrklausel des Art 21 II Satz 2 GG („Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht“ – und zwar nur das BVerfG!) und hierauf beruhender ständiger verwaltungs- und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, obwohl die öffentliche Verwaltung gemäß des Gewaltenteilungsprinzips „an Recht und Gesetz gebunden“ (Art 20 III GG) ist – was so mancher Bürgermeister als Zumutung empfindet und dann öffentlich von Gerichten „Zurückhaltung“ einfordert …


Gegendemonstrationen

Auch das Demonstrationsrecht (Art 8 II GG) unter freiem Himmel ist vielerorts weitgehend durch behördlich zeitgleich und praktisch am gleichen Platz genehmigte sog. Gegendemonstrationen eingeschränkt, die einzig dem Zweck dienen, die Hauptdemonstration zu stören und nach Möglichkeit zu vereiteln, dass Bürger von ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch machen können, angefangen bei auf die Spitze getriebener technisch unterstützter Lautstärke bis hin zu Beleidigungen („Nazis“, „Rassisten“), Drohungen und Gewalt gegenüber den Demonstranten, obwohl nach §21 Bundesversammlungsgesetz „grobe Störungen“ von Versammlungen, die in der Absicht erfolgen, diese zu verhindern, strafbar sind. http://dejure.org/gesetze/VersG/21.html

´Gegendemonstrationen´, die schon vorher im Internet resp. auf sozialen Medien zu derartigen groben Störungen oder sogar explizit zur „Verhinderung“ oder zur mehr als symbolischen „Blockierung“ der Hauptdemonstration aufrufen, sind daher behördlich zu untersagen oder wenigstens mit einschränkenden Auflagen – insbesondere Abstandsgebot(!) – zu versehen; was aber nie geschieht, obwohl die „öffentliche Aufforderung zu Straftaten“ schon per se nach § 111 Strafgesetzbuch strafbar ist. In Wahrheit wird das Grundrecht aus Art 8 GG nur noch aus Sicht von Gegendemonstranten ausgelegt, was Sinn und Zweck der freiheitlichen Ordnung auf den Kopf stellt. Das liegt auch daran, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier häufig eine unrühmliche Rolle spielt, allen voran das grellrote Oberverwaltungsgericht Münster in NRW, unter dem Beifall linker Medien. http://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Nordrhein-Westfalen_5-A-170111_Oeffentliches-Training-fuer-Blockade-eines-Naziaufmarsches-war-zulaessig.news14205.htm

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-muenster-oeffentliches-blockadetraining-zulaessig/ http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/oeffentliches-blockadetraining-346055
http://taz.de/Kommentar-Blockaden-gegen-Neonazis/!5083695/

Ca. 160.000 deutsche Rechtsanwälte in ihrer Eigenschaft und Funktion als „unabhängige Organe der Rechtspflege“ schweigen zu all´  diesen besorgniserregenden Entwicklungen.

Facebook Comments Box

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.