Strafverfahren gegen Merkel & Co.

Es pfeifen nicht nur die Spatzen, sondern donnern auch renommierteste (Ex-) Verfassungsrichter von den Dächern: „Verpflichtung des Bundes zur Grenzsicherung“, „Eklatantes Politikversagen“, „Leitplanken des Rechts selbstherrlich gesprengt“, etc. http://www.welt.de/politik/deutschland/article150982804/Rechtssystem-in-schwerwiegender-Weise-deformiert.html

Und jetzt? Auf welche Weise sollen Recht und Grundgesetz wieder in Kraft gesetzt werden? Eröffnen Strafverfolgungsbehörden nun endlich Ermittlungsverfahren gegen Frau Merkel & Co., beantragen sie die Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität? Nein.

Vielmehr nimmt die Staatskrise seit der Silvesternacht erst richtig Fahrt auf. Nicht nur wegen der Unfähigkeit zur Außengrenzsicherung und Bruchs der EU-vertraglichen No-Bail-out-Klausel, sondern auch aus Mitleid mit unseren europäischen Nachbarn sollte Deutschland aus der EU austreten bzw. den EU-Vertrag nach Art 50 EUV kündigen (mit sodann 2-jährigem Zeitfenster für Nachverhandlungen auf diplomatischer Ebene) . Was wir Europa mit dem erneutem deutschen ´Sonderweg´ einzubrocken drohen, kann kein Geld der Welt – schon gar nicht EZB-Spielgeld – wieder gutmachen, weil es die kulturellen Fundamente abendländischer Zivilisation aus den Angeln reißt, auf denen jede Volkswirtschaft und die Wissenschaft von ihr wie selbstverständlich aufsetzt. Geraten sie ins Wanken, erweist sich der Primat des Ökonomischen als Irrtum.

Die Kanzlerin hat am 5. September 2015 die massenhafte unerlaubte Einreise der sich an der ungarischen Grenze stauenden Flüchtlinge über sichere Drittstaaten, insb. Österreich, nach Deutschland aktiv gefördert. Ebenso auch der Hamburger Innensenator Neumann mit nachstehendem internem Schreiben an die Hamburger Polizeibehörden, das m. E. eindeutig dazu bestimmt war, Polizisten von der strafrechtlichen Verfolgung illegal Eingereister abzuhalten:

Screenshot-2015-09-10-17_50_31Das Schlimme ist, dass der tagtägliche tausendfache Zustrom von Flüchtlingen über die deutsche Grenze seit September 2015 bis dato – also jetzt schon seit 1/2 Jahr (!) – unverändert weitergeht, ohne dass die Bundesregierung irgendwelche Anstalten macht, dies zu stoppen!

Mittlerweile habe ich auf meine Strafanzeige gegen den Innensenator wegen Schleuserei und (versuchter) Strafvereitelung im Amte http://www.heumanns-brille.de/strafanzeige-gegen-innensenator/
einen detailliert begründeten Einstellungsbescheid erhalten, wonach die Hamburger Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren einleiten wird. Die Begründung ähnelt sehr einem vor einigen Tagen auf Facebook aufgetauchten Einstellungsbescheid der Berliner Staatsanwaltschaft. Es liegen damit die ersten staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide vor, die überhaupt begründen und argumentieren. Ich werde mich im Folgenden damit auseinandersetzen.

A. Zulässigkeit eines Klageerzwingungsverfahrens?

Ursprünglich hatte ich vor, gegen einen Einstellungsbescheid das sog. Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) bis zum Oberlandesgericht zu betreiben, um endlich einmal ein Gericht dazu zu bewegen, sich mit den strafrechtlichen Vorwürfen gegen Regierungsmitglieder und Amtsträger wegen massenhafter Einschleusung von Ausländern zu befassen.

Jedoch kann das sog. Klageerzwingungsverfahren (§§170 f. StPO) nur betreiben, wer „Verletzter“ einer konkreten Straftat ist. http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/zap_f22_s369.htm

Hierzu muss man „durch eine Straftat unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt sein (Meyer-Goßner/Schmitt, Komm. zur StPO, 58. Auflage 2015, Rn 9 ff zu § 172 StPO). Verletzter eines Diebstahls ist z.B. der Eigentümer oder Besitzer der gestohlenen Sache, Verletzter einer unterlassenen Hilfeleistung ist der in Not Geratene. Keine Verletzten sind dagegen etwa diejenigen, die bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs in Gefahr gerieten.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Verletzter_(Strafprozessrecht))

Zitat aus: Richter am OLG Detlef Burhoff, ZAP-Heft 17/2003, F 22, S. 369 (Das Klageerzwingungsverfahren):

Es reicht [also] nicht aus, dass der Antragsteller durch die Tat lediglich wie jeder andere Staatsbürger – mittelbar – betroffen ist, z. B. dadurch dass der Angeschuldigte pornographische Schriften verbreitet (OLG Hamburg NJW 1966, 1933), ein Staatsschutzdelikt (OLG Düsseldorf JZ 1987, 836) oder eine Strafvereitelung gem. §§ 258, 258a StGB begeht, von der der Antragsteller nur als Mitglied der Rechtsgemeinschaft betroffen ist (OLG Düsseldorf wistra 1992, 357; OLG Nürnberg NStZ-RR 2000, 54 [Ls.]) (…)“

Nach alledem ist bei Delikten wie §96 Aufenthaltsgesetz (Schleuserei) oder §81 (Hochverrat) eine individuelle „Verletzten“-Eigenschaft des lediglich ´besorgten Bürgers´ nicht begründbar. Im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens wegen Schleuserei oder Hochverrats nicht einmal dann, wenn er/sie bereits Opfer einer Körperverletzung oder Vergewaltigung durch kriminelle Drittstaatler geworden wäre. Denn selbst dann wären sie von Merkel, Neumann & Co. nicht mit hinreichender Unmittelbarkeit in einem Rechtsgut verletzt worden. Jedenfalls ist dies die ´herrschende Meinung´ im Strafrecht. Möglichkeiten, das sog. Legalitätsprinzip durchzusetzen, stoßen hier an Grenzen.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG besteht ein verfassungsrechtlich abgestützter Anspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter mit der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Klageerzwingungsverfahren nur ganz ausnahmsweise (grundlegend BVerfGE 51, 176/187), nämlich

  • „bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person,
  • bei Delikten von Amtsträgern („hier kann der Eindruck entstehen, dass der Staat sein Strafverfolgungsmonopol nicht zum Wohle des gesellschaftlichen Friedens einsetzt, (…) weil er selbst ´Partei´ ist“)
  • bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden“. http://www.bverfg.de/e/rk20140626_2bvr269910.html;

Aber auch dann ist stets die „Verletzten“-Eigenschaft erforderlich.

Entspricht die deutsche Rechtslage den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wie diese durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ausgelegt wird?
Fall: Türkische Sicherheitskräfte hatten den Tod eines türkischen Staatsangehörigen verursacht. Der EuGMR entschied (Urteil vom 20.05.1999/Az.: 21554/93):

„Im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) oder Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) entspricht ein innerstaatlicher Rechtsbehelf den Anforderungen des Art. 35 Abs. 1 EMRK nur, wenn es auf diesem Wege möglich ist, die Verantwortlichen für das konventionswidrige Verhalten zu identifizieren und sie einer Bestrafung zuzuführen. (…) Insoweit ist es unerheblich, ob, wie hier, der Arbeitgeber des Opfers oder die Beschwerdeführerin selbst (die Mutter des Opfers) den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf (Antrag auf Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen) ergriffen hat.“ https://www.jurion.de/Urteile/EGMR/1999-05-20/21554_93

Auch das hilft nicht weiter, weil es nicht um Tötung oder Folter, sondern ´nur´ um massenhafte Schleuserei von – zum Teil hochkriminellen – Ausländern aus Nicht-EU-Staaten (und Hochverrat) geht.

Interessant zum Legalitätsprinzip allgemein:
„Jürgen Roth bemängelt, dass einige Staatsanwaltschaften heutzutage derart überlastet und unterfinanziert sind, dass zumindest bei „kleineren“ Straftaten häufig überhaupt keine Ermittlungen mehr stattfinden oder aber sich der Aufwand nur darauf beschränkt, Gründe für eine Einstellung des Verfahrens zu finden. Dadurch werde das Legalitätsprinzip zur bloßen Farce und fast vollständig dem Opportunitätsprinzip geopfert.“ (Wikipedia)

Und: „In Österreich versteht man – völlig abweichend von der Bundesrepublik – unter Legalitätsprinzip den Grundsatz, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf (Art. 18 Abs 1 und 2 B-VG), also die Behörden nicht nach Gutdünken, sondern nur auf der Basis von Gesetzen und Verordnungen tätig werden dürfen. Dies ist ein Ausfluss des rechtsstaatlichen Prinzips der Bundesverfassung.“ (Wikipedia)

Genau letzterer Gesichtspunkt wird in den aktuell anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Asyl- und Zuwanderungspolitik der Bundesregierung (insb. derjenigen von Prof. Schachtschneider) wie auch in dem Rechtsgutachten von Udo di Fabio fruchtbar gemacht. Im Strafrecht, resp. bei der Durchsetzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips, führt er jedoch wegen des „Verletzten“-Begriffs nicht weiter.

B. Ungeachtet dessen provozieren die Begründungen der Bescheide der Staatsanwaltschaften in der Sache Widerspruch.

I. Es ist auch hier wieder die Rede von einem angeblich bereits den Tatbestand der Schleuserei (§96 AufenthaltsG) ausschließenden „Erlaubnis sui generis“ [eigenständiger Art] seitens der Bundeskanzlerin, resp. „der Bundesregierung“…

Einwand: So etwas gibt es nicht im demokratischen Rechtsstaat. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG sind das Gemeinwohl tangierende „wesentliche“ Fragen vom Parlament zu entscheiden, also gesetzlich zu regeln (`Wesentlichkeitstheorie´des BVerfG /sog. ´Parlamentsvorbehalt´).

Was sagt das Gesetz? Nach § 14 I Nr.1 bzw. 2 AufenthaltsG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet „unerlaubt“, wenn er einen erforderlichen Pass, Passersatz oder Aufenthaltstitel nicht besitzt. Verstöße von Ausländern gegen diese Vorschrift sind strafbar nach § 95 I Nr. 2 AufenthaltsG.

Und wer Ausländern „dazu Hilfe leistet oder“ sie „anstiftet“, macht sich nach § 96 I AufenthaltsG als Schleuser strafbar, „wenn er dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt“(§ 96 I Nr.1a) oder „wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt“(§ 96 I Nr.1b). Anders, als man der Bevölkerung vorgauckelt, betrifft Schleuserkriminalität also keineswegs nur Ultraböse, die Flüchtlinge sprichwörtlich im LKW verdursten lassen.

Nach § 18 II AsylG ist „dem Ausländer die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist“, er ist notfalls „aus dem grenznahen Raum zurückzuschieben.“ Österreich ist fraglos ein „sicherer Drittstaat.“

Von der Zurückweisung an der Grenze ist zwar nach § 18 Absatz 4 Nr.2 AsylG dann „abzusehen“, wenn der Bundesinnenminister das „aus humanitären Gründen angeordnet“ hat. Laut BILD-Zeitung soll Herr De Maiziere – angeblich – tatsächlich eine solche Anordnung erlassen haben. Allerdings – wenn überhaupt – erst zeitgleich mit der auf der Pressekonferenz vom 13.09.2015 bekanntgegebenen sog. Flüchtlings-´Notbremse´, also erst nach dem Erlaß der hier in Rede stehenden Dienstanweisung der Hamburger „Innenbehörde A20“, welches ja schon am 10.09.15 über Herrn RA Steinhöfels Blog bekannt geworden bzw. in Umlauf war. In der fraglichen Dienstanweisung war auch nicht von einer Anordnung des Bundesinnenministers i.S.v. §18 AsylG, sondern – im Gegenteil – nur von einer ´Erlaubnis sui generis´ der Kanzlerin die Rede, die „im Gesetz nicht vorgesehen ist“. Das lässt die Strafbarkeit des Innensenators also unberührt.

Außerdem ist § 18 Absatz 4 Nr.2 AsylG verfassungswidrig, weil weder mit Art 16a Absatz 2 bis IV GG, noch mit Art 80 GG (fehlende Bestimmtheit des Terminus „humanitären Gründen“) vereinbar, s. http://www.heumanns-brille.de/strafanzeige-gegen-innensenator/).

II. „Schuldausschließender unvermeidbarer Verbotsirrtum“ (§ 17 StGB) der illegal einreisenden Flüchtlinge, so dass Innensenator Neumann „keine Strafe vereitelt“ haben könne …
[§ 17 StGB (Verbotsirrtum): „Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.“]

Einwände:

1. Grundsätzlich gilt im deutschen Strafrecht, wie jeder Jura-Erstsemester lernt: ´Dummheit schützt vor Strafe nicht“. Gesetze hat der Bürger also zu kennen. Auch der ausländische. Man stelle sich vor, jemand berufe sich nach einem von ihm durch Missachtung von Verkehrsregeln verursachten Verkehrsunfall darauf, dass er seinerzeit in der thematisch einschlägigen Fahrschulstunde krank gewesen war. Oder ein Engländer darauf, dass in seinem Heimatland die ´Rechts-vor-links´-Regel nicht gilt … Dementsprechend verlangt §17 StGB ja auch einen (ausnahmsweise) „unvermeidbaren“ Verbotsirrtum, was sehr eng ausgelegt und i.d.R. – allenfalls – auf Strafzumessungsebene berücksichtigt wird.

    1. Die Polizei ist verpflichtet, bereits beim bloßen Verdacht einer Straftat ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Selbst das Wissen um eine mit an Sicherheit grenzende spätere Einstellung des Verfahrens führt nicht dazu, dass auf die Anzeige verzichtet werden darf. Das gilt selbst dann, wenn der Täter offenkundig schuldunfähig ist. Wie auch im Falle eines Verbotsirrtums oder Strafmilderungsgrundes. Erst recht bei persönlichen Strafverfolgungshindernissen wie desjenigen nach Art 31 der Genfer Flüchtlingskonvention (GfK). Zwar beinhaltet Art 31 GfK für den Flüchtling selbst ein nachträgliches Strafverfolgungshindernis bei illegaler Einreise, aber nur für den Fall, dass dieser im Anschluß daran unverzüglich Asyl beantragt. Das alles lässt aber die Strafbarkeit von Helfern, Anstiftern – und damit auch Schleusern i. S. v. § 96 AufenthaltsG – unberührt.Generell ist für die Strafbarkeit von Gehilfen und Anstiftern nach §§ 26, 27 StGB nur eine „rechtswidrige“ Haupttat erforderlich, also nicht einmal eine schuldhaft begangene – die schuldlos begangene Tat bleibt dennoch „rechtswidrig“ -, so dass Verbotsirrtümer oder erst recht persönliche Strafverfolgungshindernisse von Flüchtlingen irrelevant für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens von Herr Innensenator Neumann sind.Das gilt in gleicher Weise auch für die Strafvereitelung, denn auch nach §§258, 258a StGB muss die vereitelte Tat nur „rechtswidrig“ sein, nicht jedoch schuldhaft begangen, es kann sich sogar um die Vereitelung einer „Maßnahme“ der Besserung und Sicherung i.S.v. § 11 I Nr.8 StGB handeln, die auch gegen schuldunfähige Straftäter angeordnet werden kann.

      III. Der „in Rede stehende Flüchtlingsstrom“ im Sept. 2015 vor der ungarischen Grenze hätte „Züge eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstands“ aufgewiesen. Die rechtstaatlichen Strukturen der BRD“ sähen „für solche Fälle Straflosigkeit vor (vgl. §§ 34 und 35 StGB)“…

Einwand: Handeln im wie auch immer gearteten „Notstand“ kann nur ultima ratio sein, um schuld- bzw. strafausschließend oder sogar rechtfertigend zu sein. §34 StGB stellt klar: „Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“ §35 verlangt dezidiert eine „nicht anders abwendbare Gefahr“.
Die Flüchtlinge befanden sich an der ungarischen Grenze aber nicht (mehr) in einer Gefahrensituation, die man nicht auf andere Weise hätte beheben können, als durch (verfassungswidrigen) Selbsteintritt Deutschlands nach Art 17 der EU-Dublin-III-VO – mit erwartbaren und nun immer sichtbareren apokalyptischen Folgen für Bestand und Staatlichkeit Deutschlands, über die man sich nun weltweit kaputtlacht! Wozu gibt es eigentlich z.B. das internationale Rote Kreuz?

IV. Die Berliner STA betrachtet die Genfer Flüchtlingskonvention (GfK) sogar als angeblich „übergesetzliches Völkergewohnheitsrecht“ i.S.v. Art 25 GG und meint, aus Art 33 GfK folge ein (generelles?) „Einreiserecht von Drittstaatlern“ bzw. das „Verbot der Zurückweisung“ an der Grenze. https://www.facebook.com/photo.php?fbid=1653334618261556&set=pcb.1653334818261536&type=3&theater

Einwände:

  1. Das ist abenteuerlich und atemberaubend. Die BRD wäre der einzige Staat auf der Welt, der sich an eine derartige allgemeine völkerrechtliche Pflicht hielte, pauschal Masseneinwanderung zu ermöglichen, so dass man kaum von „Völkergewohnheitsrecht“ sprechen kann. Auch nicht von einer „allgemeinen Regel des Völkerrechts“ i.S.v. Art 25 GG. Sämtliche europäische Staaten, erst recht unser ewig großer Bruder, die USA, sehen das komplett anders. Im Gegenteil: Als „allgemeine Regel des Völkerrechts“ gilt das Territorialprinzip.
    2. Die GfK gilt ausweislich der Definition von „Flüchtling“ in Art 1 A GfK ohnehin nur für ´politisch Verfolgte´, NICHT jedoch für Wirtschaftsmigranten und nicht einmal für Bürgerkriegsflüchtlinge: Nur bei „Verfolgung wegen (ihrer) Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“. Was sich mit dem Asylgrundrecht des Art 16a GG deckt.

    3. Nach dem allgemeinen völkerrechtlichen ´Grundsatz der Dualität´ verpflichten völkerrechtliche Verträge nur Staaten untereinander, geben jedoch Einzelnen keine subjektiven Individualrechte; maßgeblich bleibt insoweit immer, was ein konventionszeichnender Staat (oder die EU) von der Konvention in nationales (bzw. EU-)Recht ´umgesetzt´ hat (Art 59 GG).

(Fortsetzung folgt).

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Ein Gedanke zu „Strafverfahren gegen Merkel & Co.“

  1. Sehr geehrter Herr Alexander Heumann!

    Ich bedanke mich für Ihre Informationen!
    Hiermit möchte ich meine Ansicht darlegen!
    Derartige Straftaten sind noch nie in einem Land auf dieser Erde begangen worden oder jemals in Betracht gezogen worden, daß dererlei Taten von Amtsinhabern, welche nur bei Ableistung dieses beauftragenden, gewissen Amts-Eides in dieses Amt gekommen sind, jemals eine solche Tat begehen, die unter Bruch dieser Aussage des Schwures begangen werden würde. Somit müssen für solcherlei außergewöhliche Taten auch angemessene Strafen angewendet werden. Diese Taten sind Verrat und Eidbruch. Ich bezweifle, daß im Strafgesetz dafür Strafen schriftlich fixiert bzw. angedroht worden sind.
    Wie mir erklärt wurde, soll die BRD (und alle Organe und Funktionen) in einem Verzeichnis als GmbH eingetragen stehen. Damit würde dann bezüglich Strafen möglicherweise dafür das Strafgesetz zumindest in dem beschränktendem Sinne herangezogen werden können. Da jedoch im verschlimmernden Sinne die Schädigung durch die bisherigen Auswirkungen nicht reperabel sind, ist von verschärfenden Gründen auszugehen.
    Auf die straffähige Wirkung auf die Flüchtlinge und Asylanten, also fremder Bevölkerungsgruppen, auf ganze Staaten, sogar die gesamte Europäische Union, darauf will ich mich hier in meinem Schreiben nicht beziehen.

    Da diese Taten in Gemeinschaftsarbeit und in Gemeinschaftsverantwortung, wie diese (den Amtinhabern bekannten) Funktionen es vorsehen, begangen wurden und die Amtsinhaber weiter – trotz dringendster Warnungen – auf ihrer Linie bestehen, also ganz bewußt, unter Auspruch von Lügen in Form von verschlimmernden Vorwänden, eine absehbar, das deutsche Volk vernichtende Tragweite haben, sind somit für diese Gemeinschaft (mindestens das Merkelkabinett), im Einzelnen jeweils, bemessen an der tragenden Rolle ihrer jeweiligen Funktion, Sonderstrafen auszusprechen.

    Das gesamte Parlament wäre entschuldigt, wenn es die Vertrauensfrage schon beizeiten gesellt hätte, dann, als es Anlässe dazu gegeben hat, unter vielen anderen, spätestens nach bekannt werden des Ausmaßes des Terrors vom 31.12.2015 in der geamten BRD, welche in Form von Vergewaltigungen, Schmähungen, Gewalttaten u.a.m. weiter andauert und droht durch weitere Asylantenwellen sich weiter zu verschlimmern.
    Zu dieser Vertrauensfrage hätte
    die erkennbare (bzw. nicht zu übersehende), wie auch nachweisbare, auf Verschleierung zielgerichtete Einflußnahme auf die Tätigkeit der Polizei und der Medien – als wichtige Träger der Erhaltung der Grundsätze unseres Staates u.a. in den Punkten der Demokratie und Rechtmäßigkeit, kommen müssen.

    Speziell auch wegen der Angemessenheit, wie auch der Gerechtigkeit/ in bestimmten Fällen die Infragestellung der Rechtmäßigkeit des Anspruches auf Übervorteilung von Clans/Gruppen vor dem Rechtssystem hätte es dazu führen müssen. Auch, weil es wegen dem Einfluß auf Medien keine Veröffentlichen gab, woraus die entsprechendnen Organe hätten Schlußfolgerungne hätten ziehen können und müssen.
    Auch weil: Die Zerrüttung unseres Gemeinwesens (wahscheinlich benannt als jene Verwaltungs GmbH) durch die eigenmächtig herbeigeführte, herbeigeredete, daher offenbar herbeigewünschte Asylflut von: total ethikfremden Völkerschaften aus Nahost, Afrika u. sogar Asien absehbar war und nachweislich ist, wie: daß das urdeutsche Volk verurteilt wäre, ein indigenes Volk zu werden oder aber, wie es in dem Koran schriftlich verankert ist, durch Massaker ausgelöscht zu werden. Die Zerrüttung und das organisierte Chaos hatte bereits in den vorhergehenden Jahren begonnen: mit unterschiedlicher Anwendung von Rechtsvorschriften und unterschiedlichen finanziellen Zuwendungen, wobei die zugewanderte Bevölkerung übervorteilt wurde und wird. Die Flüchtlinge und Zuwanderer zeigen immer wieder ein forderndes Verhalten, was hilfesuchenden in keiner Weise zusteht und entschuldigt werden kann, wozu diese Menschen immer wieder durch diese bekannten, übertriebenen Zugeständnisse immer wieder herausgefordert werden.
    Zeitgleich veranlaßt oder aktikuliert diese Regierungskoaliton (speziell Merkelkabinett, aber auch bestimmte Parlamentsmitglieder) gegen die aufrechten und aufmerksamen Bürger eine regelrechte Hetzjagd, verallgemeinerden Verunglimpfungen ganzer Bevölkerungsschichten u. Gruppen, persönliche Verunglimpfungen, Zerstörung des Lebensunterhaltes durch Verleumdungen und Druck, wo öffentliche Meinungsäußerungen als Kündigungsgrund angedroht und benutzt werden können, eben benutzt werden.
    Es ist ebenso strafbar, daß 100 Millionen € aufgebracht werden: im Kampf gegen Rechts, wo solche Parolen „Deutschland verrecke“ die auf Tranparenten (mit teils vermummten Trägern!), Spruchbändern und Aufklebern in der Öffentlichkeit mit dem Text „Ich liebe deutschen Volkstod“ UNGESTRAFT verwendet werden.
    Wo ist da die Reaktion auf diese Volksverhetzung?- wobei ja gerade das von diesem Kabinett gefördert bzw. ermöglicht wird.
    In meinen Augen ist dieses alles eine organisierte Zerstörung der Ordnung (selbst wenn es „nur“ eine Zerstörung einer GmbH-Ordnung wäre), Eidbruch und Veruntreuung von Geldern.
    Wie kann der Schutz der nationalen Grenze an andere Staaten delegiert werden, was ebenfalls eine Zerstörung darstellt, noch dazu, wenn Frau A.Merkel an den Islamisten Erdogan Milliarden zahlt, was ein FAß ohne Boden ist, weil er immer wieder Forderungen stellen wird und die Mohammedaner dort parkt, aber losschickt, wenn es ihm für seinen Ziele (Kalif des islamistischen Europa werden u.a.) günstig erscheint. Sein Land stellt ein Einfallstor für den Islamismus nach Europa dar! Sie riskiert mit ihm den Niedergang Europas und bezahlt mit dem Geld unseres Volkes.
    Sie hat nicht dafür gesorgt, daß sie durch (oder von) ihrem Freund Obama unser Gold wieder in die BRD zurückholen kann. Das wäre das mindeste, was sie als Schuldausgleich bewirken müßte.

    Nun wird wohl der Krieg zwischen Rußland und Türkei ausbrechen ohne verschulden Rußlands, nun kann sie sich in die Bunker oder in ihre Ransch absetzen.
    Vielleicht tritt nun noch die Beistandpflicht ein. ….
    Wer nach ihr die Staatskasse übernimmt, übernimmt einen Schuldenberg. Die Mittelschicht wird sich ebenfalls absetzen, was bleibt dann noch übrig von einer nationalen BRD?
    Sie hat ihren Plan erfüllt.

    Ich hoffe sehr auf diese Klage- aber es wurden schon mehrmals die Verfassungsrichter ausgetauscht, die der Kanzlerin nicht genehm waren. Sie wird sie schon genug zurechtgestutzt haben.
    Außerdem dauert das Verfahren zu lange, danke ich.

    In Hochachtung verbleibt Geli Mener

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